Werbung auf Kinder-Web-Sites

Werbung auf Kinder-Websites ruft nicht nur bei Eltern spontane Abwehrreaktionen hervor: Sind doch schon die Jüngsten Konsumverlockungen ausgesetzt und werden allerorts mit Kaufaufforderungen bombardiert. Im Internet erliegen Kinder noch deutlich schneller diesen Verlockungen – sei es durch Unerfahrenheit im Umgang mit dem Web oder den bequemen und schnellen Kauf, der nur einen Klick entfernt ist.

Im richtigen Umgang mit Onlinewerbung tun sich nicht nur Kinder schwer, sondern auch die Betreiber von Kinder-Websites. Viele Portale enthalten unzulässige Werbung, hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) jüngst in einer stichprobenartigen Untersuchung festgestellt. Seine Kritik: Viele Unternehmen trennen nicht ausreichend zwischen Werbung und redaktionellem Inhalt. Daraufhin hat der vzbv wegen unlauterer Praktiken elf Anbieter abgemahnt. In sechs Fällen gaben die Betreiber eine Unterlassungserklärung ab, in zwei Fällen wird Klage eingereicht und drei Fälle befinden sich noch im außergerichtlichen Verfahrensstadium.

Pop-ups und Interstitials sind „unzumutbare Belästigung“

„Allein der Schriftzug ‚Werbung‘ ist für eine Trennung zwischen Werbung und Inhalten nicht ausreichend. Entscheidend ist die gestalterische Trennung zwischen Werbung und den eigenen Inhalten der Anbieter auf der Internetseite“, erklärt Michaela Zinke, Referentin für Verbraucherrechte in der digitalen Welt beim vzbv. Hinzu komme, dass es bei der Bewertung der rechtlichen Zulässigkeit von Pop-up-Fenstern nicht nur um die Inhalte dieser Werbung gehe. Nach Auffassung des vzbv stellt die Verwendung von Pop-up-Fenstern auf Kinderseiten generell einen Verstoß gegen § 7, 3 UWG dar. Zinke: „Pop-up-Fenster und Interstitials sind für den Internetnutzer eine unzumutbare Belästigung.“ Auf Kinder-Websites seien sie sogar unzulässig, betont die Verbraucherschützerin. Könne auf Werbung nicht verzichtet werden, müssten auf jeden Fall für Kinderspieleseiten strengere Regeln gelten.

Von den elf vom vzbv abgemahnten Anbietern haben sechs eine Unterlassungserklärung abgegeben und haben nun einige Wochen Zeit, ihre Seiten zu ändern. In den Fällen, in denen der vzbv Klage eingereicht hat, wird ein Gericht entscheiden, welche Art der Werbung auf Kinderseiten zulässig ist. Michaela Zinke erwartet mit Spannung die gerichtlichen Verfahren, „da zu dieser Thematik die Rechtslage bisher noch sehr unklar ist“.

Quelle: Adzine Magazin

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